Streupflicht im Winter
Mittwoch, den 07. Januar 2009 um 11:00 Uhr
News (öffentlich) - IRMS aktuell
Der Winter hat Deutschland fest im Griff und Glätte ist jeden Morgen ein Thema in Deutschland. Es häufen sich wieder die Sturzverletzungen. Anwohnern drohen den Buß- und Schmerzensgelder, wenn sie ihrer Streupflicht nicht nachkommen. Was sagt der Gesetzgeber? Wann muss man streuen und wann nicht?
Die Pflicht zum Streuen der Gehwege ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Die Gemeinden streuen hauptsächlich größere Straßen, Brücken, Bushaltestellen oder Ähnliches. Die Streupflicht vor den Wohnhäusern wird in der Regel auf die Eigentümer abgewälzt.
Eigentümer oder Vermieter
Eigentümer haben grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die Gehwege von Eis- und Schneeglätte zu befreien sind. Anders sieht es bei vermieteten Häusern aus. Die Streupflicht kann der Vermieter an die Mieter abgeben. Er gibt jedoch nicht die Verantwortung vollständig ab. Daher sollte genau überlegt werden, welche Mieter er mit der Räumung verantwortlich beauftragt werden. Alternative bietet, ein privaten Winterdienst. Wir bei größeren Wohneinheiten sehr oft praktiziert.
Wann muss geräumt werden?
In der Regel müssen die Gehwege zwischen 7 und 20 Uhr so von Schnee und insbesondere Eis befreit sein, dass sie ohne Gefahr passiert werden können. Die genauen Uhrzeiten regelt dabei die jeweilige Straßenreinigungssatzung der jeweilgen Gemeinde.
Beim Streuen sollte man dabei Sand oder Split dem Streusalz bevorzugen. Schneit es stark, so kann der Schnee dabei so an dem Gehwegrand angehäuft werden, sollte eine Spur frei sein, dass zwei Fußgänger nebeneinander gefahrlos passieren können. Details regelt dabei die Kommune.
Die Nützlichen Helfer (Streuwagen) erhalten Sie bei einem der über 270 IRMS-Gartengeräte-Händler oder online in unserem Shop. Bei den IRMS-Fachbetrieben erhalten zu dem noch Schneeschieber, Schneefräsen und Kehrmaschinen.
Tags: streuen streupflicht streugeräte gehwege gesetz
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